Ratgeber

Zuzahlung für Arzneimittel: was das Gesetz regelt

Gesetzlich Versicherte zahlen für verordnete Arzneimittel in der Regel einen Eigenanteil, die Zuzahlung. Die Regeln stehen in § 31 Abs. 3, § 61 und § 62 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V), abgerufen auf gesetze-im-internet.de am 27. Oktober 2026. Sie gelten in der Apotheke vor Ort und in der Versandapotheke gleich. Allgemeine Information, keine Rechtsberatung.

Stand Oktober 20263 Min. Lesezeit
Kundin bezahlt in der Apotheke mit Karte

Höhe der Zuzahlung

Nach § 61 Satz 1 SGB V beträgt die Zuzahlung 10 Prozent des Abgabepreises, mindestens 5 Euro und höchstens 10 Euro. Sie darf jeweils nicht mehr betragen als die Kosten des Mittels. § 31 Abs. 3 SGB V wendet diese Regel auf jedes verordnete Arznei- und Verbandmittel an.

Rechenbeispiele nach dieser Regel:

Abgabepreis 10 Prozent Zuzahlung
4,00 Euro 0,40 Euro 4,00 Euro (nicht mehr als die Kosten)
30,00 Euro 3,00 Euro 5,00 Euro (Mindestbetrag)
80,00 Euro 8,00 Euro 8,00 Euro
150,00 Euro 15,00 Euro 10,00 Euro (Höchstbetrag)

Muss die Apotheke ein Arzneimittel wegen Nichtverfügbarkeit durch mehrere kleinere Packungen ersetzen, wird die Zuzahlung laut § 61 SGB V nur einmal auf Basis der verordneten Menge erhoben.

Wer keine Zuzahlung leistet

  • Kinder und Jugendliche: Die Zuzahlung nach § 31 Abs. 3 SGB V gilt erst ab Vollendung des 18. Lebensjahres.
  • Harn- und Blutteststreifen sind nach derselben Vorschrift zuzahlungsfrei.
  • Neue Verordnung nach einem Rückruf: Muss ein Arzneimittel wegen eines Rückrufs oder einer amtlichen Einschränkung neu verordnet werden, ist diese Verordnung zuzahlungsfrei. Bereits geleistete Zuzahlungen werden auf Antrag erstattet.
  • Befreite Arzneimittel: Der GKV-Spitzenverband kann Arzneimittel von der Zuzahlung befreien, deren Herstellerabgabepreis ohne Mehrwertsteuer mindestens 20 Prozent unter dem Festbetrag liegt. Bei Arzneimitteln mit Rabattvertrag kann die Krankenkasse die Zuzahlung halbieren oder erlassen (§ 31 Abs. 3 SGB V).

Belastungsgrenze

Nach § 62 Abs. 1 SGB V zahlen Versicherte im Kalenderjahr nur bis zu einer Belastungsgrenze zu. Sie beträgt 2 Prozent der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt. Für chronisch Kranke in Dauerbehandlung wegen derselben schwerwiegenden Krankheit liegt sie bei 1 Prozent. Ist die Grenze erreicht, stellt die Krankenkasse eine Bescheinigung aus, dass für den Rest des Jahres keine Zuzahlungen mehr anfallen. Nach § 62 Abs. 2 SGB V werden Einnahmen und Zuzahlungen der Angehörigen im gemeinsamen Haushalt zusammengerechnet.

Heben Sie deshalb Quittungen auf. Die Apotheke muss die Zuzahlung nach § 61 SGB V quittieren.

Zuzahlung und Versandapotheke

Für verschreibungspflichtige Arzneimittel gelten nach § 78 Arzneimittelgesetz in Verbindung mit der Arzneimittelpreisverordnung einheitliche Abgabepreise. Die Zuzahlung richtet sich nach diesem Abgabepreis. Wie Sie ein Rezept an eine Versandapotheke übermitteln, lesen Sie unter E-Rezept einlösen und Rezept per Post. Ob eine Apotheke zum Versand berechtigt ist, zeigt die Register-Prüfhilfe.

Laut der E-Rezept-Seite der gematik zeigt die E-Rezept-App die Zuzahlung nicht an (abgerufen am 27. Oktober 2026). Die genaue Höhe nennt Ihnen die Apotheke.

Diese Seite ersetzt keine Beratung in Apotheke oder Arztpraxis.

Häufige Fragen

Wie hoch ist die Zuzahlung für ein Arzneimittel?

Nach § 61 SGB V 10 Prozent des Abgabepreises, mindestens 5 und höchstens 10 Euro, aber nie mehr als das Mittel kostet.

Zahlen Kinder Zuzahlung?

Nein. Die Zuzahlung für Arzneimittel nach § 31 Abs. 3 SGB V gilt erst ab dem vollendeten 18. Lebensjahr.

Wann bin ich für den Rest des Jahres befreit?

Wenn Sie die Belastungsgrenze nach § 62 SGB V erreicht haben, 2 Prozent oder bei chronisch Kranken 1 Prozent der Bruttoeinnahmen, und die Krankenkasse das bescheinigt.

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