Ratgeber
Lieferung, Kühlware und Rücksendung
Für den Versand von Arzneimitteln gelten feste Pflichten der Apotheke. Sie stehen in § 11a Apothekengesetz (ApoG) sowie in § 17 und § 35c Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO), das Widerrufsrecht in § 312g Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), jeweils abgerufen auf gesetze-im-internet.de am 27. Oktober 2026. Allgemeine Information, keine Rechtsberatung.

Lieferfrist und Zustellung
Nach § 11a Nr. 3 ApoG muss die Apotheke unter anderem diese Punkte sicherstellen:
| Pflicht | Fundstelle |
|---|---|
| Versand innerhalb von zwei Arbeitstagen nach Eingang der Bestellung, sofern verfügbar und nichts anderes vereinbart | § 11a Nr. 3 Buchst. a ApoG |
| Information, wenn diese Frist voraussichtlich nicht eingehalten wird | § 11a Nr. 3 Buchst. a ApoG, § 17 Abs. 2a Nr. 3 ApBetrO |
| kostenfreie Zweitzustellung | § 11a Nr. 3 Buchst. d ApoG |
| Sendungsverfolgung | § 11a Nr. 3 Buchst. e ApoG |
| Transportversicherung | § 11a Nr. 3 Buchst. f ApoG |
| verschreibungspflichtige Arzneimittel nur gegen Empfangsbestätigung | § 17 Abs. 2a Nr. 2 ApBetrO |
Zusätzlich müssen Sie nach § 17 Abs. 2a Nr. 7 ApBetrO darauf hingewiesen werden, eine Telefonnummer anzugeben. Unter dieser Nummer berät Sie pharmazeutisches Personal kostenfrei. Die Beratung erfolgt nach § 11a Nr. 2 Buchst. d ApoG auf Deutsch.
Kühlpflichtige Arzneimittel
§ 35c Abs. 3 ApBetrO regelt den Versand von kühl- oder kühlkettenpflichtiger Ware:
- Die Apotheke setzt geeignete aktive oder passive Kühlsysteme ein, die Qualität und Wirksamkeit über die gesamte Transportdauer sichern.
- Soweit erforderlich, wird die Temperatur durch mitgeführte Kontrollen nachgewiesen.
- Kühlware darf nicht über Paketstationen oder andere nicht personenbetriebene Einrichtungen ausgeliefert werden.
- Bei passiven Kühlsystemen legt die Apotheke eine maximale Transportzeit fest. Wird sie überschritten, soll nicht mehr zugestellt werden.
Konkrete Temperaturwerte nennt die Verordnung nicht. Sie ergeben sich aus den Angaben zum jeweiligen Arzneimittel. Planen Sie bei Kühlware ein, dass jemand die Sendung persönlich annimmt.
Was nicht versendet werden darf
Nach § 17 Abs. 2b ApBetrO ist der Versand unzulässig für Arzneimittel mit den Wirkstoffen Lenalidomid, Pomalidomid oder Thalidomid und für Arzneimittel zur Notfallverhütung mit Levonorgestrel oder Ulipristalacetat. Außerdem ist der Versand nach § 17 Abs. 2a ApBetrO unzulässig, wenn zur sicheren Anwendung eine Beratung nötig ist, die nur persönlich durch einen Apotheker erfolgen kann. Das gilt laut Verordnung auch für Versand aus EU- und EWR-Staaten nach Deutschland. Mehr zu Bestellungen aus dem Ausland lesen Sie unter Versandapotheke im Ausland.
Rücksendung und Widerruf
Bei Fernabsatzverträgen haben Verbraucher nach § 312g Abs. 1 BGB grundsätzlich ein Widerrufsrecht. § 312g Abs. 2 BGB nennt Ausnahmen, sofern nichts anderes vereinbart ist. Für Arzneimittel können diese zwei Fälle eine Rolle spielen:
- Waren, die schnell verderben können oder deren Verfallsdatum schnell überschritten würde (Nr. 2),
- versiegelte Waren, die sich aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder der Hygiene nicht zur Rückgabe eignen, wenn das Siegel nach der Lieferung entfernt wurde (Nr. 3).
Was im Einzelfall gilt, steht in der Widerrufsbelehrung der Apotheke. Eine beschädigte oder zu warme Sendung melden Sie der Apotheke umgehend. Ob die Apotheke überhaupt zum Versand berechtigt ist, prüfen Sie mit der Register-Prüfhilfe. Ein Rezept einsenden: Rezept per Post.
Diese Seite ersetzt keine Beratung in Apotheke oder Arztpraxis.
Häufige Fragen
Wie schnell muss eine Versandapotheke liefern?
Nach § 11a Nr. 3 Buchst. a ApoG versendet sie innerhalb von zwei Arbeitstagen nach Eingang der Bestellung, sofern das Mittel verfügbar ist und nichts anderes vereinbart wurde.
Darf Kühlware an eine Paketstation gehen?
Nein. § 35c Abs. 3 ApBetrO schließt die Auslieferung über nicht personenbetriebene Einrichtungen wie Paketstationen aus.
Kann ich Arzneimittel zurückschicken?
Grundsätzlich gilt das Widerrufsrecht nach § 312g BGB, mit Ausnahmen etwa für geöffnete versiegelte Ware. Maßgeblich ist die Widerrufsbelehrung der Apotheke.
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