Ratgeber
Tierarzneimittel im Versand: die Regeln
Für Tierarzneimittel gelten eigene Regeln, vor allem im Tierarzneimittelgesetz (TAMG). Diese Seite fasst § 30, § 43 und § 44a TAMG sowie § 11a Apothekengesetz (ApoG) zusammen, abgerufen auf gesetze-im-internet.de am 27. Oktober 2026. Sie nennt keine Händler und keine Präparate. Allgemeine Information, keine Rechtsberatung.

Wer Tierarzneimittel verkaufen darf
Nach § 43 TAMG dürfen apothekenpflichtige Tierarzneimittel im Einzelhandel nur durch Apotheken auf dem Markt bereitgestellt werden. Die Einzelheiten regelt das Apothekengesetz. Ausgenommen sind nach § 43 Satz 2 TAMG inaktivierte immunologische Tierarzneimittel im Sinne der Verordnung (EU) 2019/6.
Was im Versand erlaubt ist
| Art des Mittels | Versand erlaubt? | Fundstelle |
|---|---|---|
| nicht verschreibungspflichtige Tierarzneimittel | ja, im Fernabsatz nach den Vorgaben von Art. 104 VO (EU) 2019/6 | § 30 TAMG |
| verschreibungspflichtige Tierarzneimittel, allgemein | grundsätzlich verboten | § 30 und § 44a Abs. 1 TAMG |
| verschreibungspflichtige Tierarzneimittel nur für Tiere, die nicht der Lebensmittelgewinnung dienen | durch Apotheken mit behördlicher Versanderlaubnis | § 44a Abs. 2 TAMG |
| verschreibungspflichtige Tierarzneimittel aus der Tierarztpraxis | im Einzelfall an Halter behandelter Tiere, Menge für kurzfristige Weiterbehandlung | § 44a Abs. 3 TAMG |
Für Apotheken gilt zusätzlich § 11a ApoG. Danach gelten die Anforderungen an den Versand, etwa Lieferfrist, Sendungsverfolgung und Beratung, auch für den elektronischen Handel mit nicht verschreibungspflichtigen Tierarzneimitteln. Die Apotheke muss dafür über geeignete Einrichtungen und Geräte verfügen.
Heimtiere und Nutztiere
Die Unterscheidung nach der Tierart ist entscheidend. Verschreibungspflichtige Tierarzneimittel dürfen nach § 44a TAMG nur dann verschickt werden, wenn sie ausschließlich für Tiere zugelassen sind, die nicht der Gewinnung von Lebensmitteln dienen. Für Tiere, die Lebensmittel liefern, sieht die Vorschrift keinen Versand verschreibungspflichtiger Mittel vor.
Versand aus der Tierarztpraxis
Schickt eine Tierärztin oder ein Tierarzt ein verschreibungspflichtiges Mittel, muss die Verschreibung nach § 44a Abs. 4 TAMG von der versendenden Person selbst stammen. Nach § 44a Abs. 5 TAMG muss sie unter anderem sicherstellen:
- einen geeigneten Transportdienstleister,
- Transport nach den Angaben des Herstellers und den Zulassungsbedingungen,
- Einhaltung der Temperaturvorgaben bis zur Übergabe, bei besonders temperaturempfindlichen Mitteln mit mitgeführten Temperaturkontrollen,
- eine Sendungsverfolgung.
Seriosität prüfen
Bestellen Sie bei einer Versandapotheke, prüfen Sie ihre Versanderlaubnis wie bei Humanarzneimitteln: Hinweise gibt die Seite Seriosität prüfen, den Weg zum amtlichen Register zeigt die Register-Prüfhilfe. Woran Sie unseriöse Angebote erkennen, lesen Sie unter Arzneimittelfälschungen. Fragen zur Anwendung beim Tier klären Sie mit Ihrer Tierarztpraxis.
Diese Seite ersetzt keine Beratung in Apotheke oder Arztpraxis.
Häufige Fragen
Darf ich verschreibungspflichtige Tierarzneimittel online bestellen?
Nur in engen Ausnahmen: nach § 44a TAMG über Apotheken mit Versanderlaubnis und nur für Tiere, die nicht der Lebensmittelgewinnung dienen.
Darf meine Tierarztpraxis mir ein Mittel zuschicken?
Nach § 44a Abs. 3 TAMG im Einzelfall, für von ihr behandelte Tiere, die keine Lebensmittel liefern, und nur in der Menge für eine kurzfristige Weiterbehandlung.
Wer darf apothekenpflichtige Tierarzneimittel verkaufen?
Im Einzelhandel nach § 43 TAMG nur Apotheken. Die Einzelheiten regelt das Apothekengesetz.
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