Ratgeber
Register-Prüfhilfe für Online-Apotheken
Die Prüfhilfe oben führt Sie durch die drei Schritte, mit denen Sie laut Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) prüfen, ob ein Internethändler für Arzneimittel registriert ist. Grundlage sind die BfArM-Seiten „EU-Sicherheitslogo“ und „Versandhandels-Register“ sowie § 67 Abs. 8 Arzneimittelgesetz (AMG), abgerufen am 27. Oktober 2026. Die Prüfhilfe führt keine eigene Händlerliste und bewertet keine Anbieter. Die Angaben sind allgemeine Information, keine Rechtsberatung.

Ist diese Online-Apotheke registriert?
Prüfen Sie in drei Schritten nach dem Verfahren des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM). Wir prüfen keine einzelnen Apotheken, sondern zeigen nur, wie Sie es selbst tun.
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Ist der Händler registriert, öffnet sich eine Seite des Registers mit seinem Eintrag.
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Sie sollte mit Schloss-Symbol angezeigt werden und nach „https://“ mit „versandhandel.dimdi.de/“ beginnen. Achten Sie auf den Schrägstrich nach „.de“. Kopieren Sie die Adresse zur Kontrolle hier hinein:
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Nicht über die Zurück-Funktion des Browsers und nicht über noch offene Fenster.
Amtliche Übersicht: Registrierte Arzneimittelhändler beim BfArM, dort auch die Liste der Internet-Apotheken als PDF.
Schritte nach der BfArM-Seite „EU-Sicherheitslogo“ (bfarm.de, abgerufen am 27.10.2026). Rechtsgrundlagen laut BfArM: § 43 und § 67 Arzneimittelgesetz sowie Richtlinie 2011/62/EU. Die Adressprüfung läuft nur in Ihrem Browser; die Adresse wird nicht übertragen. Die Prüfhilfe sagt nichts über Preise, Service oder Qualität einer Apotheke. Diese Prüfhilfe ersetzt keine Beratung in Apotheke oder Arztpraxis.
Wozu das Register dient
Das BfArM führt das Versandhandels-Register laut eigener Angabe seit dem 21. April 2009 im Auftrag des Bundesgesundheitsministeriums. Eingetragen sind Apotheken mit Versanderlaubnis und sonstige Händler mit Sitz in Deutschland, die Arzneimittel im Internet anbieten. Sonstige Einzelhändler dürfen laut BfArM nur freiverkäufliche Arzneimittel anbieten. Verschreibungspflichtige Mittel dürfen nur Apotheken abgeben.
Nach § 67 Abs. 8 AMG muss jede Händler-Website das EU-Sicherheitslogo zeigen und mit dem Register verlinkt sein. Das Logo ist laut BfArM seit Oktober 2015 Pflicht.
So benutzen Sie die Prüfhilfe
Sie brauchen die Website der Apotheke in einem zweiten Fenster.
- Logo suchen: Suchen Sie auf der Website das EU-Sicherheitslogo. Laut BfArM zeigen seriöse Händler das Logo mit Landesflagge.
- Logo anklicken: Es sollte sich ein Registereintrag mit den Kontaktdaten des Händlers und seiner zuständigen Behörde öffnen.
- Adresse eintragen: Kopieren Sie die Adresse aus der Browserzeile in die Prüfhilfe. Sie zeigt, ob die Adresse mit
https://versandhandel.dimdi.de/beginnt, wie es das BfArM als Prüfmerkmal nennt. - Shop über das Register öffnen: Öffnen Sie die Apotheke laut BfArM über einen Link im Registereintrag, nicht über die Zurück-Taste.
Was das Ergebnis bedeutet
| Ergebnis | Bedeutung |
|---|---|
Adresse beginnt mit https://versandhandel.dimdi.de/ |
Sie sind auf der Registerseite. Prüfen Sie dort Name und Anschrift des Händlers. |
| Adresse beginnt anders | Der Link führt nicht ins amtliche Register. Laut BfArM ist der Eintrag dann nicht echt. |
| Kein Logo oder Klick ohne Wirkung | Pflicht nach § 67 Abs. 8 AMG nicht erfüllt. |
Die Prüfhilfe kontrolliert nur den Anfang der Adresse. Ob der Eintrag zum Shop passt, sehen Sie selbst im Registereintrag. Das Zertifikat der Seite können Sie laut BfArM über das Schloss-Symbol im Browser prüfen.
Das Register direkt aufrufen
Sie können das Register auch ohne Logo durchsuchen. Das BfArM stellt die Übersichten der Internet-Apotheken und der sonstigen Händler als PDF bereit, erreichbar über die BfArM-Seite „Versandhandels-Register“ unter bfarm.de. Wir verlinken nur das amtliche Register und führen keine eigene Kopie.
Apotheken aus anderen EU-Staaten stehen in den Registern ihres Landes. Was dafür gilt, steht unter Versandapotheke im Ausland. Weitere Warnzeichen finden Sie unter Seriosität prüfen.
Diese Seite ersetzt keine Beratung in Apotheke oder Arztpraxis.
Häufige Fragen
Steht jede deutsche Online-Apotheke im Register?
Sie muss. Nach § 67 Abs. 8 AMG ist der Internethandel vorher anzuzeigen, die Angaben gehen in die Datenbank, auf der das Register beruht.
Prüft das BfArM die Apotheken?
Nein. Laut BfArM überwachen die Landesbehörden die Händler, das BfArM führt das Register.
Was tun, wenn die Adresse nicht passt?
Bestellen Sie dort nicht. Laut BfArM können Sie den Shop per E-Mail an versandhandel@bfarm.de oder bei der Polizei melden.
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