Ratgeber
Online-Apotheke: So läuft eine Bestellung ab
Online-Apotheke und Versandapotheke meinen rechtlich dasselbe: eine Apotheke mit Erlaubnis zum Versand nach § 11a Apothekengesetz (ApoG). Diese Seite zeigt den Ablauf einer Bestellung. Grundlagen sind das ApoG, § 17 Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO), die Hinweise des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) und der Verbraucherzentrale, abgerufen am 27. Oktober 2026. Die Angaben sind allgemeine Information, keine Rechtsberatung.

Schritt 1: Apotheke prüfen
Vor der ersten Bestellung prüfen Sie, ob die Apotheke im Versandhandels-Register des BfArM steht. Laut BfArM klicken Sie dazu auf das EU-Sicherheitslogo der Website. Es muss sich ein Registereintrag auf einer Seite öffnen, deren Adresse mit https://versandhandel.dimdi.de/ beginnt. Den Shop öffnen Sie danach über den Link im Registereintrag. Die Schritte im Einzelnen stehen unter Seriosität prüfen.
Laut Verbraucherzentrale sollten außerdem im Impressum Anschrift, Telefonnummer, Aufsichtsbehörde und zuständige Apothekerkammer stehen.
Schritt 2: Bestellen
Rezeptfreie, aber apothekenpflichtige Mittel bestellen Sie wie in einem Webshop. Für verschreibungspflichtige Arzneimittel braucht die Apotheke Ihre Verordnung. Ein E-Rezept übermitteln Sie digital, ein Papierrezept schicken Sie im Original. Die Wege beschreiben die Seiten E-Rezept einlösen und Rezept per Post.
Laut BfArM ist ein Anbieter unseriös, der verschreibungspflichtige Mittel ohne Originalrezept verkauft oder eine „Onlineberatung“ als Ersatz für ein ärztliches Rezept anbietet.
Schritt 3: Beratung nutzen
Auch beim Versand gilt eine Beratungspflicht. Nach § 11a Nr. 2d ApoG berät pharmazeutisches Personal auf Deutsch. § 17 Abs. 2a ApBetrO verlangt, dass die Apotheke eine Telefonnummer nennt, unter der Sie kostenlos beraten werden, und die Beratungszeiten mitteilt. Die Verbraucherzentrale (Stand 5. Februar 2024) rät, diese Beratung zu nutzen, etwa zu möglichen Wechselwirkungen mit anderen Mitteln.
Besteht Beratungsbedarf, der nur persönlich gedeckt werden kann, ist der Versand nach § 17 Abs. 2a ApBetrO nicht zulässig.
Schritt 4: Versand abwarten
| Regel | Rechtsgrundlage |
|---|---|
| Versand innerhalb von zwei Arbeitstagen, wenn verfügbar und nichts anderes vereinbart | § 11a Nr. 3a ApoG |
| Information, wenn die Frist nicht eingehalten werden kann | § 17 Abs. 2a ApBetrO |
| Lieferung aller bestellten, verfügbaren und verkehrsfähigen Mittel | § 11a Nr. 3b ApoG |
| Sendungsverfolgung | § 11a Nr. 3e ApoG |
Laut Verbraucherzentrale eignet sich der Versand nicht für den akuten Bedarf, weil die Lieferung mehrere Tage dauern kann. Hinweise zu Lieferzeit und kühlpflichtigen Mitteln finden Sie unter Lieferung und Kühlware.
Schritt 5: Lieferung annehmen
Verschreibungspflichtige Arzneimittel werden nach § 17 Abs. 2a ApBetrO nur gegen schriftliche oder elektronische Empfangsbestätigung ausgeliefert, an Ihren Haushalt oder an eine namentlich benannte Person. Klappt die Zustellung nicht, muss die Apotheke nach § 11a Nr. 3d ApoG eine kostenlose Zweitzustellung veranlassen.
Das BfArM rät: Wirken Packung oder Tabletten ungewöhnlich in Aussehen oder Geruch, nehmen Sie das Mittel nicht ein und fragen Sie in einer Apotheke nach.
Diese Seite ersetzt keine Beratung in Apotheke oder Arztpraxis.
Häufige Fragen
Ist eine Online-Apotheke dasselbe wie eine Versandapotheke?
Rechtlich ja. Beide brauchen die Versanderlaubnis nach § 11a ApoG und müssen im Register des BfArM stehen.
Kann ich verschreibungspflichtige Mittel ohne Rezept online bestellen?
Nein. Laut BfArM ist ein Verkauf ohne Originalrezept ein Merkmal illegaler Anbieter.
Wer nimmt die Sendung an, wenn ich nicht zu Hause bin?
Verschreibungspflichtige Mittel gehen nach § 17 Abs. 2a ApBetrO an Ihren Haushalt oder eine namentlich benannte Person, gegen Empfangsbestätigung.
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